Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pornographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1952Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Antrag innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete Verbreitungsbeschränkung unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar von Amts wegen oder auf Antrag der im Paragraph 10, Absatz eins, genannten Behörden oder Personen die im Paragraph 10, vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen für das ganze Bundesland anordnen.
(3)Absatz 3,In gleicher Weise kann das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen für das gesamte Bundesgebiet anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR12058556
Alte Dokumentnummer
N4195017784S