Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pornographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 15Artikel 3, Paragraph 15
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Verbotene Ankündigungen.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des Paragraph 2, anstößigen Inhalt hinzuweisen;
in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
(2)Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(3)Absatz 3,Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Absatz eins, verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß Paragraph 37, des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.
Anmerkung
anstatt § 37 des Pressegesetzes nunmehr § 36 des Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
Schlagworte
Buch, Zeitung, Zeitschrift, Bild, Film, Kumulierung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058560
Alte Dokumentnummer
N4195017788S