Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
(2)Absatz 2,Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
(3)Absatz 3,Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4)Absatz 4,Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12058575
Alte Dokumentnummer
N4195214639S