Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1007.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
§ 1028.06.195406.04.1990 BGBl. Nr. 75/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zurückschiebung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Fremde können ohne Verzug zurückgeschoben werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grunde für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062600

Alte Dokumentnummer

N4199011012H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P10/NOR12062600