Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zurückschiebung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Fremde können ohne Verzug zurückgeschoben werden, wenn sie
unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Abs. 1 Z 2 rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grunde für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde binnen sieben Tagen nach der Einreise festzunehmen, wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, rückgenommen werden mußten. Der Festgenommene ist innerhalb von 12 Stunden der Behörde zu übergeben. Die Zurückschiebung über die Bundesgrenze hat unverzüglich zu erfolgen; eine Anhaltung des Fremden aus diesem Grunde für mehr als 48 Stunden ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062600
Alte Dokumentnummer
N4199011012H