Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Behörden und Verfahren.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt (§ 5), ein Antrag auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs. 1) abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt (Paragraph 5,), ein Antrag auf Bewilligung der Einreise (Paragraph 6, Absatz eins,) abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.
(3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.Bis zum Inkrafttreten des im Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946, angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen. (4)Absatz 4,Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062602
Alte Dokumentnummer
N4199011014H