Rechtstracker.at

§ 13a

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13a07.04.199031.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß
    1. Ziffer eins
      dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,), oder
    2. Ziffer 2
      er dort Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
  2. Absatz 2,Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1974,, festgestellt hat, daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Die Abschiebung eines Fremden ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Annahme bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062605

Alte Dokumentnummer

N4199011017H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P13a/NOR12062605