Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verbot der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß
dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), oderdort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,), oder er dort Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2)Absatz 2,Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann gemäß § 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, festgestellt hat, daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Die Abschiebung eines Fremden ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die in Abs. 1 Z 2 genannte Annahme bestehen.Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1974,, festgestellt hat, daß der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder daß er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Die Abschiebung eines Fremden ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Annahme bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062605
Alte Dokumentnummer
N4199011017H