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§ 14a

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14a07.04.199031.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und
    1. Ziffer eins
      damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062607

Alte Dokumentnummer

N4199011019H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P14a/NOR12062607