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§ 14b

Fassungen
07.04.1990 bis 31.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14b07.04.199031.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

07.04.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht oder nach Verfügung der Ausweisung nicht unverzüglich ausreist oder
    2. Ziffer 2
      einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
    3. Ziffer 3
      sich, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, unbefugt im Bundesgebiet aufhält oder
    4. Ziffer 4
      sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 2,),
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062608

Alte Dokumentnummer

N4199011020H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P14b/NOR12062608