Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14bParagraph 14 b
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Wer
nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht fristgerecht oder nach Verfügung der Ausweisung nicht unverzüglich ausreist oder
einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
sich, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, unbefugt im Bundesgebiet aufhält oder
sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 2),sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 2,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062608
Alte Dokumentnummer
N4199011020H