Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14cParagraph 14 c
Inkrafttretensdatum
07.04.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 14c.Paragraph 14 c,
Wer
Auflagen, die ihm die Behörde
bei Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes oder
bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062609
Alte Dokumentnummer
N4199011021H