Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1954Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 7.Paragraph 7,
Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes:
Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds eingetretenen Vermögensübertragungen sind Vermögensentziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetze;
zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058614
alte Dokumentnummer
N4195414474P