Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1954Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 9.Paragraph 9,
Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt. Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph 3, Absatz eins,) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014
Dokumentnummer
NOR12058616
alte Dokumentnummer
N4195414476P