Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 30.01.1955 — BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute30.01.1955 BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

30.01.1955BGBl. Nr. 55/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 10
Ununterbrochene Aufenthaltsdauer

  1. Ziffer eins
    Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden.
  2. Ziffer 2
    Wo ein Flüchtling zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054683

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/55/A10/NOR40054683