Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1955Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Freie Berufe
Jeder vertragschließende Staat wird Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, die günstigste Behandlung angedeihen lassen, auf keinen Fall aber eine schlechtere als die, die im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Die vertragschließenden Staaten werden im Rahmen ihrer Gesetze und Verfassungen alle Anstrengungen machen, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in den Gebieten außerhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie die Verantwortung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Dokumentnummer
NOR40054692