Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 30.01.1955 — BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute30.01.1955 BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

30.01.1955BGBl. Nr. 55/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 28

Reisedokumente

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Staaten werden an Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, Reisedokumente ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können ein solches Reisedokument jedem anderen Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Flüchtlinge in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, ein Reisedokument vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.
  2. Ziffer 2
    Reisedokumente, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von dessen Parteien Flüchtlingen ausgestellt wurden, sollen anerkannt und von den vertragschließenden Staaten genau so behandelt werden, wie wenn sie gemäß dem vorliegenden Artikel ausgestellt worden wären.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/55/A28/NOR40054701