Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 30.01.1955 — BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute30.01.1955 BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

30.01.1955BGBl. Nr. 55/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 30

Vermögenstransfer

  1. Ziffer eins
    Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.
  2. Ziffer 2
    Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/55/A30/NOR40054703