Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 30.01.1955 — BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute30.01.1955 BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

30.01.1955BGBl. Nr. 55/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 32

Ausweisung

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Flüchtling, der sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung.
  2. Ziffer 2
    Die Ausweisung eines solchen Flüchtlings soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Flüchtling soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen.
  3. Ziffer 3
    Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/55/A32/NOR40054705