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Art. 39

Fassungen
ab 30.01.1955 — BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute30.01.1955 BGBl. Nr. 55/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

30.01.1955BGBl. Nr. 55/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 39

Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung in Genf am 28. Juli 1951 offenstehen und sodann beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Es wird vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und später neuerlich am Sitze der Organisation der Vereinten Nationen vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1951 zur Unterzeichnung offen sein.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung offenstehen, ebenso jedem Nicht-Mitgliedstaat, der zur bevollmächtigten Konferenz über das Statut der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen wurde, sowie jedem Staate, der von der Generalversammlung die Einladung zur Unterzeichnung erhält. Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden.
  3. Ziffer 3
    Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können dem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10005235

Dokumentnummer

NOR40054712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/55/A39/NOR40054712