Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1955Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
Artikel 42
Vorbehalte
Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Abkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis 46.
Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Ziffer 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Dokumentnummer
NOR40054715