Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1955Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Rechte außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Abkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Dokumentnummer
NOR40054678