Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.
(2)Absatz 2,Für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe eingehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12058622
Alte Dokumentnummer
N4195513358P