Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.
(2)Absatz 2,Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3)Absatz 3,Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Absatz 2, für eine bestimmte Person zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12058623
Alte Dokumentnummer
N4195513359P