Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
15.12.1981 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 175/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 115.12.198131.12.1993 BGBl. Nr. 175/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2014,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.12.1981BGBl. Nr. 175/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

Generaldirektion für die wirtschaftlichen und

konsularischen Angelegenheiten

Proc. 517/G/53

Nr. 18

Lissabon, am 14. Dezember 1954.

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die portugiesische Regierung, von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr zwischen Portugal und Österreich zu erleichtern, bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Österreichische Staatsbürger können zu vorübergehendem Aufenthalt oder zwecks Durchreise, zu Geschäfts- oder Erholungszwecken in Portugal einreisen, ohne einen diplomatischen oder konsularischen Sichtvermerk zu benötigen, wenn sie eines der folgenden, von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Reisedokumente vorweisen:
    1. Litera a
      gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß;
    2. Litera b
      gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß;
    3. Litera c
      gültigen Personalausweis;
    4. Litera d
      gültigen Schifferausweis;
    5. Litera e
      gültigen Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Identität zu ersehen ist.
  2. Ziffer 2
    Portugiesische Staatsbürger können zu vorübergehendem Aufenthalt oder zwecks Durchreise, Geschäfts- oder Erholungszwecken in Österreich einreisen, ohne einen diplomatischen oder konsularischen Sichtvermerk zu benötigen, wenn sie eines der folgenden, von den zuständigen portugiesischen Behörden ausgestellten Reisedokumente vorweisen:
    1. Litera a
      gültigen oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen Reisepaß;
    2. Litera b
      gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß;
    3. Litera c
      gültigen Personalausweis;
    4. Litera d
      gültigen Schifferausweis;
    5. Litera e
      gültigen Sammelreisepaß in Verbindung mit einem amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Identität zu ersehen ist.
  3. Ziffer 3
    Unter vorübergehendem Aufenthalt wird ein drei aufeinanderfolgende Monate nicht überschreitender Zeitraum verstanden, der aus gerechtfertigten Gründen im ausschließlichen Ermessen der zuständigen Behörden jedes der beiden Länder ausnahmsweise verlängert werden kann.
  4. Ziffer 4
    Österreichische Staatsangehörige, welche die Absicht haben, nach
dem kontinentalen Portugal und den vorgelagerten Inseln einzureisen, sowie portugiesische Staatsangehörige, die nach Österreich einzureisen beabsichtigen, um daselbst dauernden Aufenthalt zu nehmen oder irgendeine berufliche, bezahlte oder unentgeltliche Tätigkeit auszuüben, benötigen jedoch einen konsularischen Sichtvermerk.
  1. Ziffer 5
    Die Staatsangehörigen der beiden Vertragschließenden Staaten
sind, unabhängig davon, ob sie einen konsularischen Sichtvermerk benötigen oder nicht, den Gesetzen, Verordnungen und örtlichen Bestimmungen, die sich auf Ausländer beziehen, von dem Zeitpunkt an unterworfen, zu dem sie das Gebiet des anderen Staates betreten.
  1. Ziffer 6
    Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Staaten behalten
sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, die sie als unerwünscht betrachten, auf ihrem Gebiete zu versagen.
  1. Ziffer 7
    Jede der beiden Regierungen kann dieses Abkommen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung vorübergehend aufheben, sie ist jedoch verpflichtet, die Aufhebung sofort auf diplomatischem Wege der anderen Regierung bekanntzugeben.
  1. Ziffer 8
    Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft und
bleibt bis zum Ablauf von zwei Monaten, nachdem es von einem der beiden Vertragschließenden Teile gekündigt worden ist, in Rechtskraft.
Falls die österreichische Bundesregierung mit dem Vorstehenden einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die analoge Antwortnote Eurer Exzellenz als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen angesehen werden.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner Hochachtung zu erneuern.

Paulo Cunha m. p.

Seiner Exzellenz
Herrn Rudolf Seemann,
österreichischer Gesandter in Lissabon
usw., usw., usw.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Lissabon

Nr. 1587-A/54

Lissabon, 14. Dezember 1954.

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der Note Proc. 517/G/53, Nr. 18, vom 14. Dezember 1954 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist und die vorliegende Note und die Note Eurer Exzellenz als Instrumente eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen gelten, das zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Datum in Kraft treten wird.

Ich benütze den Anlaß, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Seemann m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Doktor Paulo A. römisch fünf. Cunha,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Lissabon.

Schlagworte

Geschäftszweck, Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005239

Dokumentnummer

NOR12058632

Alte Dokumentnummer

N4195534202L