Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 241/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 241/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 11

Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Verschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangsstaate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die Fahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Verschlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangsstaates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollverschlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Mißbräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder auch eigene Verschlüsse anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005246

Dokumentnummer

NOR12058675

Alte Dokumentnummer

N4195712753I