Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Verschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangsstaate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die Fahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Verschlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangsstaates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollverschlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Mißbräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder auch eigene Verschlüsse anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058675
Alte Dokumentnummer
N4195712753I