Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates darf Dienstkleidung tragen. Das Grenzkontrollpersonal und das Personal der Bahnpolizei dürfen Dienstwaffen mit sich führen. Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
  2. Absatz 2,Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des Ausgangsstaates bedarf außer eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises keines Legitimationspapieres.
  3. Absatz 3,In dienststrafrechtlicher Hinsicht untersteht dieses Personal ausschließlich der Verwaltung, der es angehört.
  4. Absatz 4,Die Dienststellen des Ausgangsstaates werden im Durchgangsverkehr tätige Bedienstete in diesem Dienst nicht mehr beschäftigen, wenn die Behörden des Durchgangsstaates dies im dienstlichen Interesse verlangen.
  5. Absatz 5,Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Bediensteter des Ausgangsstaates bei oder gelegentlich der Ausübung seines Dienstes im Durchgangsstaat einen Unfall oder erkrankt er, werden die Verwaltungen dieses Staates für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege in gleichem Maße wie für die eigenen Bediensteten sorgen, wenn seine Überführung in den Ausgangsstaat aus Gesundheitsgründen nicht angebracht ist. Die dabei aufgewendeten Kosten werden ihnen von der Verwaltung, der der erkrankte Bedienstete angehört, ersetzt; Ersatzansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung gegen Dritte bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058657

Alte Dokumentnummer

N4195712700I