Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertragschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene Regelung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058659
Alte Dokumentnummer
N4195712702I