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Art. 21

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 242/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 242/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des erleichterten Durchgangsverkehrs eintreten.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

    GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005247

Dokumentnummer

NOR12058664

Alte Dokumentnummer

N4195712707I