Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1957Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung des erleichterten Durchgangsverkehrs eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058664
Alte Dokumentnummer
N4195712707I