Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Begeht ein Häftling während der Durchbeförderung auf dem Gebiet des Durchgangsstaates eine gerichtlich strafbare Handlung, sind die Behörden des Durchgangsstaates berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Sie sind jedoch verpflichtet, den Häftling nach Durchführung des Strafverfahrens und Vollstreckung der Strafe unverzüglich der Grenzdienststelle des Nachbarstaates zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12058723
Alte Dokumentnummer
N4195734276L