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Art. 13

Fassungen
31.10.1957 bis 30.04.1998 — BGBl. Nr. 243/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1331.10.195730.04.1998 BGBl. Nr. 243/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 243/1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung diese Abkommens sollen durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vornehmen.
  4. Absatz 4,Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Gesetzesnummer

10005248

Dokumentnummer

NOR12058726

Alte Dokumentnummer

N4195734279L