Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlung über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.
Dokumentnummer
NOR12058729
Alte Dokumentnummer
N4195734282L