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Art. 16

Fassungen
31.10.1957 bis 30.04.1998 — BGBl. Nr. 243/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1631.10.195730.04.1998 BGBl. Nr. 243/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 243/1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
  2. Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die vertragschließenden Teile in Verhandlung über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung eintreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.

Gesetzesnummer

10005248

Dokumentnummer

NOR12058729

Alte Dokumentnummer

N4195734282L