Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Die Durchbeförderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates. Das Ersuchen um die Genehmigung ist unter Mitteilung der Personalien, insbesondere auch der Staatsangehörigkeit des Häftlings sowie des Grundes der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes an die Grenzdienststelle des Durchgangsstaates zu richten.
Dokumentnummer
NOR12058716
Alte Dokumentnummer
N4195734269L