Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Häftlinge Durchbeförderung Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1957 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Transporte sind mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal durchzuführen.
(2)Absatz 2,Während der Durchbeförderung dürfen die Häftlinge keine Gegenstände bei sich führen, die dem Begleitpersonal gefährlich werden oder ihre Flucht ermöglichen können.
(3)Absatz 3,Das Begleitpersonal ist verpflichtet, gefährlichen, widersetzlichen oder fluchtverdächtigen Häftlingen während der Durchbeförderung Schließketten anzulegen.
Dokumentnummer
NOR12058719
Alte Dokumentnummer
N4195734272L