Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1957Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden. Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194 aus 1945,, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1946, ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1946,, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
NOR12058688
alte Dokumentnummer
N4195713232P