Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1957Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 8
Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger, die mit Ausweisen nach Art. 1 und 2 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, müssen in Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen werden.Schweizerbürger und österreichische Staatsbürger, die mit Ausweisen nach Artikel eins und 2 dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Staates eingereist sind, müssen in Anwendung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der österreichischen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 5. Januar 1955 übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058709
Alte Dokumentnummer
N4195734262L