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Art. 4

Fassungen
ab 26.10.1958 — BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.10.1958 BGBl. Nr. 214/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.10.1958BGBl. Nr. 214/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 4.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Regeln in ihren gegenseitigen Beziehungen anzuwenden.

Die Aufnahme dieser Grundsätze und Regeln soll in keiner Weise der Entscheidung der Frage vorgreifen, ob diese Grundsätze und Regeln schon gegenwärtig dem Völkerrecht angehören oder nicht.

Ferner besteht Einverständnis darüber, daß bei jedem Punkte, der nicht Gegenstand einer der vorstehenden Bestimmungen ist, die Grundsätze und Regeln des Völkerrechts in Kraft bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003135

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/214/A4/NOR40003135