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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1958 — BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1958 BGBl. Nr. 175/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1958BGBl. Nr. 175/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40063321