Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.03.1958 bis 04.07.2001 — BGBl. Nr. 65/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.03.195804.07.2001 BGBl. Nr. 65/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2001,

Typ

Vertrag – Kolumbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1958BGBl. Nr. 65/1958

Außerkrafttretensdatum

04.07.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2001

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

BOGOTA

Zl. 57-A/58

Bogota, am 14. Jänner 1958

Herr Minister!

Von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die die Regierungen und die Völker von Österreich und Kolumbien vereinigen, noch weiter zu vertiefen, und in Befolgung des Auftrages meiner Regierung beehre ich mich, der Regierung der Republik Kolumbien durch die wertvolle Vermittlung Eurer Exzellenz den Abschluß eines Abkommens zur Förderung des Touristenverkehrs zwischen den beiden Ländern vorzuschlagen.

Die Bedingungen des Abkommens sind die folgenden:

  1. Ziffer eins
    Österreichische, mit einem gültigen Reisepaß ausgestattete Staatsangehörige können als Touristen für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen ohne konsularisches Visum oder kolumbianische Touristenkarte nach Kolumbien einreisen.
  2. Ziffer 2
    Kolumbianische, mit einem gültigen Reisepaß ausgestattete Staatsangehörige können als Touristen für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen ohne konsularisches Visum nach Österreich einreisen.
  3. Ziffer 3
    Bei ihrer Einreise in das kolumbianische Staatsgebiet müssen die österreichischen Staatsangehörigen ihren gültigen Reisepaß sowie ein internationales Pocken-Impfzeugnis den kolumbianischen Grenzbehörden vorweisen. Diese bringen in dem Paß einen Vermerk an, wonach der Inhaber in das Land als Tourist einreist.
  4. Ziffer 4
    Die Formalität der konsularischen Vidierung ist für österreichische und kolumbianische Staatsbürger, die nach Kolumbien beziehungsweise Österreich für einen Aufenthalt von länger als 90 Tagen oder zum Zwecke der dauernden Ausübung eines Gewerbes, eines Berufes oder einer anderen auf Gewinn gerichteten Tätigkeit einreisen, erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Aufhebung des konsularischen Visums beziehungsweise der Touristenkarte befreit die österreichischen und kolumbianischen Staatsangehörigen nicht von der Befolgung der kolumbianischen beziehungsweise österreichischen Gesetze sowie der lokalen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Ausländern.
  6. Ziffer 6
    Die Behörden beider Länder behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in das entsprechende Staatsgebiet Staatsangehörigen des anderen Staates, die von ihnen als unerwünscht betrachtet werden, zu verweigern.
  7. Ziffer 7
    Das vorliegende Abkommen tritt am 1. März 1958 in Kraft, wobei jeder der vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen kann.
Gleichzeitig beehre ich mich, Eurer Exzellenz vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und die in gleichen Worten gehaltene gegenständliche Antwort als Abschluß des vorgeschlagenen Abkommens betrachtet werde.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner besonderen und ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Schlechta e. h.

Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Carlos Sanz de Santamaria,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Bogota

MINISTERIUM

FÜR DIE AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

D. 108

Bogota, 14. Jänner 1958

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom gleichen Datum Bezug zu nehmen, in welcher Sie mir mitteilen, daß Sie, vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die die Regierungen und die Völker von Österreich und Kolumbien vereinigen, noch weiter zu vertiefen, sich beehren, der Regierung der Republik Kolumbien den Abschluß eines Abkommens zur Förderung des Touristenverkehrs zwischen den beiden Ländern mit den folgenden Bedingungen vorzuschlagen:

Anmerkung, Es folgen die Bedingungen des Abkommens.)

In Erwiderung ist es mir angenehm, Ihnen mitteilen zu können, daß die Regierung von Kolumbien dem von der österreichischen Regierung zu den vorstehenden Bedingungen vorgeschlagenen Abkommen zustimmt.

Ich benütze die Gelegenheit, um Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

C. S. de Santamaria m. p.

Herrn

Dr. Franz Schlechta,

österreichischen Geschäftsträger,

Bogota

Gesetzesnummer

10005254

Dokumentnummer

NOR12058730

Alte Dokumentnummer

N4195834283L