Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1960 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2007Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Bolivien einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten; die zuständigen bolivianischen Behörden können die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.
Staatsbürger der Republik Bolivien, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Territorium eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR40087195