Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1960Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Jeder der beiden Staaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR12058778
Alte Dokumentnummer
N4196034368L