Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.08.1961 bis 14.01.1998 — BGBl. Nr. 227/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.08.196114.01.1998 BGBl. Nr. 227/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1961BGBl. Nr. 227/1961

Außerkrafttretensdatum

14.01.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 19/1998

Index

49/06 Schubverkehr

Text

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 19. Juli 1961

Exzellenz,

ich habe die Ehre, auf die im November 1958 zwischen einer österreichischen und einer deutschen Regierungsdelegation in München stattgehabten Verhandlungen sowie auf die in der Folgezeit zwischen dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien gepflogenen Abmachungen zurückzukommen und Eurer Exzellenz im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung vorzuschlagen, das durch Notenwechsel vom 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze im Hinblick auf die vereinbarte Abänderung einiger Punkte wie folgt neu zu fassen:

Abschnitt A

  1. Ziffer eins
    Die Republik Österreich wird österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die deutschen Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wird durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch die die Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt wird, nachgewiesen, durch Reisepässe für österreichische Staatsbürger, auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind, oder durch Personalausweise glaubhaft gemacht.
Die Staatsbürgerschaft kann jedoch auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen, bei denen die Nachprüfung durch die österreichischen Behörden ergibt, daß sie bei der Abschiebung nicht im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft waren, zurücknehmen.
  1. Ziffer 2
    Die beabsichtigte Überstellung von österreichischen Staatsbürgern, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen österreichischen Behörde (diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland) angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist der Behörde der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
  2. Ziffer 3
    Die Republik Österreich wird Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, auf Antrag der Behörden der Bundesrepublik Deutschland übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich gestellt wird oder wenn die Personen sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete der Republik Österreich aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen erfolgt, wenn eine von der zuständigen österreichischen Behörde (diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland) auf Grund ihrer Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.
  1. Ziffer 3 a
    Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Republik Österreich in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen werden, sind von den österreichischen Grenzbehörden formlos zu übernehmen, wenn die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung Angaben machen, die den österreichischen Grenzbehörden die Feststellung ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts in der Republik Österreich.
Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen, bei denen die Nachprüfung durch die österreichischen Behörden ergibt, daß die Voraussetzungen für die Übernahme nicht gegeben waren, zurücknehmen.
  1. Ziffer 4
    Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Bundesrepublik Deutschland ist und in diesen Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätze über die Gewährung des Asylrechtes abgeschoben werden kann.
  2. Ziffer 5
    Die Republik Österreich erklärt sich bereit, Ersuchen der Behörden der Bundesrepublik Deutschland um polizeiliche Durchbeförderung von Personen, die weder österreichische Staatsbürger noch deutsche Staatsangehörige sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte, oder wenn sie in der Republik Österreich wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; den deutschen Behörden ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar an das österreichische Bundesministerium für Inneres zu richten.
Ansuchen um Durchbeförderung

von Lindau nach St. Margrethen

können auch von der Grenzpolizeiinspektion Lindau an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg,
von Kiefersfelden/Kufstein nach Brenner auch von der Grenzpolizeiinspektion Kiefersfelden an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gerichtet werden.
Ein Durchreisesichtvermerk der Republik Österreich ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die Bundesrepublik Deutschland zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt B

  1. Ziffer eins
    Die Bundesrepublik Deutschland wird deutsche Staatsangehörige, deren Abschiebung die österreichischen Behörden beabsichtigen, selbst dann, wenn sie nicht im Besitze eines gültigen Reisepasses sind, übernehmen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen, durch Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland und Bundespersonalausweise, auch wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind, glaubhaft gemacht. Die Staatsangehörigkeit kann jedoch auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Diese Personen sind gegen Vorlage vorhandener Urkunden oder sonstiger Unterlagen zu übernehmen. Die Übernahme ist zu bestätigen.
Die Republik Österreich wird Personen, bei denen die Nachprüfung durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß sie bei der Abschiebung nicht im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit waren, zurücknehmen.
  1. Ziffer 2
    Die beabsichtigte Überstellung von deutschen Staatsangehörigen, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der zuständigen österreichischen Behörde der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische und berufskonsularische Vertretungen in der Republik Österreich) angekündigt. Innerhalb eines Monats nach der Ankündigung ist der österreichischen Behörde mitzuteilen, ob, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
  2. Ziffer 3
    Soweit in diesen Bestimmungen für die Übernahme die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend ist, erstreckt sich die Verpflichtung zur Übernahme auch auf diejenigen Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge, die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.
  3. Ziffer 4
    Die Bundesrepublik Deutschland wird Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, auf Antrag der österreichischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf Übernahme nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt ist oder wenn diese Personen sich nicht mindestens zwei Wochen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben.
Die Übernahme der vorerwähnten Personen erfolgt, wenn eine von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische und berufskonsularische Vertretungen in der Republik Österreich) auf Grund ihrer Ermittlungen ausgestellte Übernahmeerklärung vorgelegt wird. Die Erklärung, ob die Person übernommen wird, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung abzugeben.
  1. Ziffer 4 a
    Personen, die ohne Erlaubnis aus dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind und innerhalb von vier Tagen nach dem Grenzübertritt im Gebiete der Republik Österreich aufgegriffen werden, sind von den Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland formlos zu übernehmen, wenn die österreichischen Grenzbehörden innerhalb von acht Tagen seit der Aufgreifung Angaben machen, die den Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland die Feststellung ermöglichen sollen, daß diese Personen die Grenze ohne Erlaubnis überschritten haben. Die Übernahme ist zu bestätigen. Die formlose Übernahme erfolgt ohne Rücksicht auf die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Republik Österreich wird Personen, bei denen die Nachprüfung durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ergibt, daß die Voraussetzungen für die Übernahme nicht gegeben waren, zurücknehmen.
  1. Ziffer 5
    Die Übernahme erfolgt nicht, wenn die Person Angehöriger eines Nachbarstaates der Republik Österreich ist und in diesen Nachbarstaat ohne Verletzung der in der Republik Österreich geltenden Grundsätze des Asylrechtes abgeschoben werden kann.
  2. Ziffer 6
    Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, Ersuchen der österreichischen Behörden um polizeiliche Durchbeförderung von Personen, die weder deutsche Staatsangehörige noch österreichische Staatsbürger sind, zu entsprechen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden,
wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte, oder wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte; den österreichischen Behörden ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Das Ersuchen um Durchbeförderung ist vom österreichischen Bundesministerium für Inneres unmittelbar an das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland zu richten.
Ein Durchreisesichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die Republik Österreich zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen.

Abschnitt C

  1. Ziffer eins
    Die auf Grund dieses Abkommens zu überstellenden Personen werden an den Grenzübergangsstellen bei Bregenz/Lindau, Scharnitz/Mittenwald, Kufstein/Kiefersfelden, Salzburg, Simbach und Passau übernommen.
Eine Änderung der vereinbarten Grenzübergangsstellen kann im Einvernehmen zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
  1. Ziffer 2
    Außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen dürfen Personen nicht über die Grenze abgeschoben werden.
  2. Ziffer 3
    Die Kosten der Beförderung abzuschiebender Personen werden von der Behörde, die die Abschiebung veranlaßt, bis zur Grenzübergangsstelle getragen.
Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt der ersuchende Staat.
  1. Ziffer 4
    Frühere Vereinbarungen über die in diesem Abkommen geregelten Fragen sind aufgehoben. Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung und Durchlieferung bleiben unberührt.
  2. Ziffer 5
    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
  3. Ziffer 6
    Dieses Abkommen tritt am 1. August 1961 in Kraft. Es kann jederzeit gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Kündigung außer Kraft.
  4. Ziffer 7
    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 6./9. Juli 1957 geschlossene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze außer Kraft.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem eingangs angeführten Vorschlag einverstanden erklärt, beehre ich mich anzuregen, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.

Schöner m. p.

Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Bonn

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 19. Juli 1961

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 19. Juli 1961 zu

bestätigen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Bundesregierung der Republik Österreich und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich über die Übernahme von Personen an der Grenze bilden sollen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

von Brentano m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

Gesetzesnummer

10005267

Dokumentnummer

NOR12058782

Alte Dokumentnummer

N4196134372L