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Art. 1

Fassungen
01.01.1963 bis 31.10.2007 — BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.196331.10.2007 BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 337/1962

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

  1. Litera a
    Die Bundesregierung der Republik Österreich wird österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die französischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der Österreichischen Botschaft in Frankreich übernehmen, sofern deren österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
  2. Litera b
    Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht werden.
  3. Litera c
    Die Regierung der Französischen Republik nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen Behörden feststellen, daß diese die österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
  4. Litera d
    Falls die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz
  5. Litera a
    und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht der österreichischen Behörden Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.
Diese Erklärung ist bei der Österreichischen Botschaft in Frankreich zu beantragen, die sie dem Außenministerium der Französischen Republik innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung übermittelt oder letzteres verständigt, daß eine Übernahme durch die Republik Österreich nicht erfolgen kann.

Gesetzesnummer

10005268

Dokumentnummer

NOR12058814

Alte Dokumentnummer

N4196234392L