Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Bundesregierung der Republik Österreich wird österreichische Staatsbürger, deren Abschiebung die französischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der Österreichischen Botschaft in Frankreich übernehmen, sofern deren österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Staatsbürgerschaftsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise oder Bescheide, durch welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben oder festgestellt wird, nachgewiesen werden; sie kann durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht werden.
Die Regierung der Französischen Republik nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die österreichischen Behörden feststellen, daß diese die österreichische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Republik Österreich eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 2 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
Falls die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz
und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht der österreichischen Behörden Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.
Diese Erklärung ist bei der Österreichischen Botschaft in Frankreich zu beantragen, die sie dem Außenministerium der Französischen Republik innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung übermittelt oder letzteres verständigt, daß eine Übernahme durch die Republik Österreich nicht erfolgen kann.
Dokumentnummer
NOR12058814
Alte Dokumentnummer
N4196234392L