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Art. 3

Fassungen
01.01.1963 bis 31.10.2007 — BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.196331.10.2007 BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 337/1962

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

  1. Litera a
    Die Regierung der Französischen Republik wird französische Staatsbürger, deren Abschiebung die österreichischen Behörden beabsichtigen, ohne Formalitäten und ohne Einschaltung der Französischen Botschaft in Österreich übernehmen, sofern deren französische Staatsbürgerschaft nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
  2. Litera b
    Die französische Staatsbürgerschaft kann durch Staatsbürgerschaftsnachweise oder Einbürgerungsurkunden nachgewiesen werden; sie kann durch Reisepässe und Personalausweise, auch wenn dieselben zu Unrecht ausgestellt oder seit höchstens zehn Jahren abgelaufen sind, glaubhaft gemacht werden.
  3. Litera c
    Die Bundesregierung der Republik Österreich nimmt Personen, die nach Absatz a) übernommen wurden, auf ihr Gebiet zurück, wenn die französischen Behörden feststellen, daß diese die französische Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Abschiebung nicht besessen haben, es sei denn, daß für die Französische Republik eine Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 4 besteht oder im Zeitpunkt der Übernahme bestanden hat.
  4. Litera d
    Falls die französische Staatsbürgerschaft nicht nach Absatz a) und b) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, hingegen nach Ansicht der französischen Behörden Umstände vorhanden sind, welche die Annahme zulassen, daß der Betroffene die französische Staatsbürgerschaft besitzt, erfolgt die Übernahme auf Grund einer formellen Übernahmserklärung.
Diese Erklärung ist bei der Französischen Botschaft in Österreich zu beantragen, die sie dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragstellung übermittelt oder letzteres verständigt, daß eine Übernahme durch die französischen Behörden nicht erfolgen kann.

Gesetzesnummer

10005268

Dokumentnummer

NOR12058816

Alte Dokumentnummer

N4196234394L