Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Regierung der Französischen Republik wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der österreichischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von einem Monat Frankreich verlassen haben und unerlaubt nach Österreich eingereist sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie nach dem Grenzübertritt in die Republik Österreich den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.
Die Übernahme durch die Regierung der Französischen Republik erfolgt auf Grund eines von der Französischen Botschaft in Österreich ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.
Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Republik Österreich bei der Französischen Botschaft in Österreich zu beantragen. Die Französische Botschaft in Österreich übermittelt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung den österreichischen Behörden das Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese Übernahme durch die französischen Behörden nicht erfolgen kann.
Eine auf zwangsweise Entfernung aus dem Gebiet der Französischen Republik gerichtete Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses dritten Staates entgegenstehen.
Das Laissez-passer muß die Durchreise durch dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden Teile mit diesen Staaten getroffenen Abkommen gestatten.
Dokumentnummer
NOR12058817
Alte Dokumentnummer
N4196234395L