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Art. 4

Fassungen
01.01.1963 bis 31.10.2007 — BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.196331.10.2007 BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 337/1962

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

  1. Litera a
    Die Regierung der Französischen Republik wird Personen, die nicht Staatsbürger eines der Vertragsstaaten sind, auf Antrag der österreichischen Behörden übernehmen, wenn diese Personen seit weniger als sechs Monaten vor der Antragstellung nach einem Mindestaufenthalt von einem Monat Frankreich verlassen haben und unerlaubt nach Österreich eingereist sind. Die Betroffenen werden nicht übernommen, wenn sie nach dem Grenzübertritt in die Republik Österreich den Flüchtlingsstatus gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erlangt haben.
  2. Litera b
    Die Übernahme durch die Regierung der Französischen Republik erfolgt auf Grund eines von der Französischen Botschaft in Österreich ausgestellten Laissez-passers innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dessen Ausstellungsdatum.
  3. Litera c
    Die Ausstellung des Laissez-passers ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der unerlaubten Einreise in das Gebiet der Republik Österreich bei der Französischen Botschaft in Österreich zu beantragen. Die Französische Botschaft in Österreich übermittelt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung den österreichischen Behörden das Laissez-passer oder teilt ihnen mit, warum diese Übernahme durch die französischen Behörden nicht erfolgen kann.
  4. Litera d
    Eine auf zwangsweise Entfernung aus dem Gebiet der Französischen Republik gerichtete Maßnahme steht der Ausstellung eines Laissez-passers nicht entgegen.
  5. Litera e
    Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Staatsbürger eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit der Republik Österreich besitzt, es sei denn, daß triftige Gründe ihrer Abschiebung in das Gebiet dieses dritten Staates entgegenstehen.
  6. Litera f
    Das Laissez-passer muß die Durchreise durch dritte Staaten gemäß den von jedem der vertragschließenden Teile mit diesen Staaten getroffenen Abkommen gestatten.

Gesetzesnummer

10005268

Dokumentnummer

NOR12058817

Alte Dokumentnummer

N4196234395L