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Art. 5

Fassungen
01.01.1963 bis 31.10.2007 — BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.196331.10.2007 BGBl. Nr. 337/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 337/1962

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 5

Jeder der vertragschließenden Teile erklärt sich bereit, Ersuchen der Behörden des anderen vertragschließenden Teiles um Durchbeförderung von Personen, die weder die österreichische noch die französische Staatsbürgerschaft besitzen und die Gegenstand einer auf zwangsweise Entfernung gerichteten Verwaltungsmaßnahme sind, zu entsprechen, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und gegebenenfalls die Durchbeförderung durch andere Staaten sichergestellt ist. Diese Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Betroffene in einem dieser Staaten politische Verfolgung zu erwarten hätte oder wenn er in einem dieser Staaten oder im ersuchten Staat einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgesetzt wäre.

Das Ersuchen um Durchbeförderung wird von der Österreichischen Botschaft in Frankreich beziehungsweise von der Französischen Botschaft in Österreich gestellt.

Die zur Durchbeförderung übernommenen Personen können den Behörden desjenigen Staates, der die Abschiebung angeordnet hat, jederzeit zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn ein anderer Durchgangsstaat oder der Zielstaat es ablehnt, die Betroffenen zu übernehmen.

Gesetzesnummer

10005268

Dokumentnummer

NOR12058818

Alte Dokumentnummer

N4196234396L