Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Alle Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates, einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat. Das gleiche gilt für die Fälle der Zurückstellung.
Dokumentnummer
NOR12058819
Alte Dokumentnummer
N4196234397L