Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1962 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 117/2007Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates in Kraft, der seiner Unterzeichnung folgt. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Geschehen zu Paris, am 30. November 1962, in vierfacher Ausfertigung, zwei in deutscher und zwei in französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12058821
Alte Dokumentnummer
N4196234399L