Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Sperrgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1963 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 387/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gebiete, die dem Bundesheer
ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplätze),
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß
zur Verfügung stehen, können nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zu Sperrgebieten erklärt werden.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, für den eines der im Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.Der Zeitraum, für den eines der im Absatz eins, Litera c, bezeichneten Gebiete zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.
(3)Absatz 3,Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres.
Schlagworte
ständiges Sperrgebiet, vorübergehendes Sperrgebiet
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12058822
Alte Dokumentnummer
N4196311352A