Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Sperrgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1963 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 387/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
13.02.1986
Außerkrafttretensdatum
18.06.1993
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. a oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen, anzuschlagen.Verordnungen, mit denen die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen, anzuschlagen.
(2)Absatz 2,Verordnungen, mit denen die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.Verordnungen, mit denen die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
(3)Absatz 3,In den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.In den Verordnungen nach Absatz eins und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.
(Anm.: BGBl. Nr. 74/1986, Art. I, ab 13.2.1986)Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986,, Artikel römisch eins,, ab 13.2.1986)
Schlagworte
Möglichkeit zur Planeinsicht
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12058823
Alte Dokumentnummer
N4196311353A