Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.02.1986 bis 18.06.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.02.198618.06.1993 aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Sperrgebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.02.1986

Außerkrafttretensdatum

18.06.1993

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Verordnungen, mit denen die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, oder b bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich die Gebiete liegen, anzuschlagen.
  2. Absatz 2,Verordnungen, mit denen die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Gebiete zu Sperrgebieten erklärt werden, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden, in deren Bereich diese Gebiete liegen, solange anzuschlagen, als diese Gebiete zu Sperrgebieten erklärt sind. Sie gelten mit Ablauf des ersten Tages des Anschlages als kundgemacht. Einer Verlautbarung dieser Verordnungen im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht.
  3. Absatz 3,In den Verordnungen nach Absatz eins und 2 sind die Gemeinden, in deren Bereich die Sperrgebiete liegen, anzuführen; hinsichtlich der Abgrenzung des Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen. Diese sind beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Landesregierung des betroffenen Landes zur Einsicht aufzulegen. Überdies sind bei den berührten Gemeinden jene Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen, die das jeweilige Gemeindegebiet betreffen.

Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986,, Artikel römisch eins,, ab 13.2.1986)

Schlagworte

Möglichkeit zur Planeinsicht

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058823

Alte Dokumentnummer

N4196311353A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/204/P2/NOR12058823