Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.07.1963 bis 18.06.1993 — BGBl. Nr. 204/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.07.196318.06.1993 BGBl. Nr. 204/1963 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärische Sperrgebiete

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1963BGBl. Nr. 204/1963

Außerkrafttretensdatum

18.06.1993

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und
    2. Litera b
      Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Litera b, haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder Teilen derselben erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
  5. Absatz 5,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Zuständige militärische Dienststelle ist
    1. Litera a
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,
    2. Litera b
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Gebiete das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt,
    3. Litera c
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Gebiete das Kommando der übenden Truppe.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Landwirtschaftsinspektion,
Erlaubnis, Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058825

Alte Dokumentnummer

N4196311355A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/204/P4/NOR12058825