Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Sperrgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1963 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 387/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Sperrgebieten ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht fürDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für
österreichische Staatsbürger, die ein Sperrgebiet in Besorgung militärischer Angelegenheiten betreten oder befahren, und
Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 lit. b haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.In den Fällen des Absatz 2, Litera b, haben die Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden sowie der Arbeitsinspektion und Land- und Forstwirtschaftsinspektion, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht, sich in ein Sperrgebiet zu begeben, zu verständigen. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzuge unterblieben, so hat sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen militärischen Dienststellen können aus wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen oder aus sonstigen triftigen Gründen anderen Personen das Betreten oder Befahren von Sperrgebieten oder Teilen derselben erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
(5)Absatz 5,Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Absatz 4, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Zuständige militärische Dienststelle ist
für die im § 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Gebiete das Kommando des Truppenübungsplatzes,
für die im § 1 Abs. 1 lit. b bezeichneten Gebiete das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt,für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, bezeichneten Gebiete das Militärkommando, in dessen Bereich das Gebiet liegt,
für die im § 1 Abs. 1 lit. c bezeichneten Gebiete das Kommando der übenden Truppe.für die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Gebiete das Kommando der übenden Truppe.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Landwirtschaftsinspektion,
Erlaubnis, Bewilligung
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12058825
Alte Dokumentnummer
N4196311355A