Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Sperrgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1963 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 387/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Photographieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot nach Abs. 1 gilt nichtDas Verbot nach Absatz eins, gilt nicht
für österreichische Staatsbürger, die in Besorgung militärischer Angelegenheiten,
für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung
ein Sperrgebiet, einen Teil eines solchen oder in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtungen photographieren, filmen oder zeichnerisch darstellen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann das Photographieren und Filmen von Sperrgebieten, von Teilen derselben oder von in Sperrgebieten befindlichen militärischen Einrichtungen anderen Personen erlauben, sofern nicht militärische Interessen entgegenstehen. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde, Finanzstrafbehörde, Photograghierverbot,
Filmverbot
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12058826
Alte Dokumentnummer
N4196311356A