Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärische Sperrgebiete
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1963 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 387/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
diese Personen der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.Im Falle einer Festnehmung nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden.
Anmerkung
vgl. § 502 Abs. 1 Z 1,2 und Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; §§ 22 ff Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV), BGBl. Nr. 43/1979
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1950, Posten, Streifen, Wiederholungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
NOR12058827
Alte Dokumentnummer
N4196311357A